Verkaufen, vermieten, selbst bewohnen: Diese Möglichkeiten haben Sie bei einer Scheidung

Steht eine Scheidung bevor, müssen Eheleute viele Entscheidungen treffen. Ein Streitthema ist meistens die gemeinsame Immobilie. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Eheleute im Scheidungsfall haben.

Immobilienverkauf

Beim Verkauf des gemeinsamen Eigentums wird der Verkaufserlös zu gleichen Teilen unter den Eheleuten aufgeteilt. Bei dieser Option sollte jedoch beachtet werden, dass bestehende Kredite sowie eine häufig anfallende Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt werden müssen, bevor das Haus veräußert werden kann. Jedoch stellt dies eine gute Möglichkeit dar, um schnell liquide zu werden und sich endgültig vom Ex-Partner zu lösen.

Realteilung

Bei der Realteilung wird die gemeinsame Immobilie baulich in zwei Einheiten getrennt, sofern dies möglich ist. Das bedeutet, dass die Scheidungsparteien freie Verfügung über ihre jeweilige Wohneinheiten haben. Diese können entweder selbst bewohnt, verkauft oder aber vermietet werden. In der Praxis findet die Realteilung eher selten Anwendung, da die meisten Eheleute nach der Scheidung nicht weiterhin nebeneinander leben möchten.

Auszahlung des Ehepartners

Möchte einer der ehemaligen Eheleute in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben, besteht für diesen die Möglichkeit, die andere Partei auszubezahlen.

Mit dem Abtreten der Eigentumsrechte muss der ausziehende Ehepartner von der Bank aus der Mithaftung entlassen werden, weshalb diese in jedem Fall mit einbezogen werden sollte. 

Vermietung der Immobilie 

Diese Alternative bietet sich nur für Eheleute an, die sich auch nach der Scheidung gut verstehen. Durch das fortlaufende Nebeneinkommen bietet sich die Möglichkeit, den bestehenden Kredit abzubezahlen oder die Mieteinnahmen untereinander aufzuteilen. Allerdings sollte man sich über die anfallenden Pflichten und Aufgaben bei der Vermietung im Klaren sein. So muss beispielsweise jährlich eine Nebenkostenabrechnung erstellt werden. Alternativ können die Eheleute für diese Aufgaben auch einen Verwalter beauftragen.

Übertragung auf gemeinsame Kinder

Wenn beide Elternteile zustimmen, kann die Immobilie auch an die gemeinsamen Kinder übertragen werden. Sollte das Kind noch minderjährig sein, muss zusätzlich das Vormundschaftsgericht der Schenkung zustimmen. Bei einer Übertragung werden jedoch auch sämtliche anfallende Kosten sowie Eigentümerpflichten an das Kind weitergegeben. Vor- und Nachteile sollten bei einer Schenkung im Voraus also gründlich abgewogen werden.

Teilungsversteigerung

Sollte es zu keiner Einigung kommen, besteht die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung. Diese wird auf Antrag beim Amtsgericht durchgeführt. Der erzielte Erlös fällt meist jedoch deutlich geringer aus als bei einem herkömmlichen Verkauf. Wirtschaftlich gesehen stellt dies die schlechteste Option im Scheidungsfall dar und sollte deshalb nur durchgeführt werden, wenn eine Lösungsfindung auf keinem anderen Weg möglich ist.

Eine Entscheidung für eine der Optionen sollte individuell getroffen werden. Eine pauschale Aussage lässt sich hier nicht treffen, sondern hängt von der Lebenssituation ab. Gerne beraten wir Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten.

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